Starker Preisanstieg bei Eisen und Stahl

Aus der unten angefügten Grafik können Sie die aktuelle Kostenentwicklung des Großhandelspreisindex für Eisen und Stahl entnehmen. Im Warenkorb für diesen Index finden sich u.a. die Bereiche Grobblech, Feinblech, U Träger, Betonstahl, Formrohr, Edelstahl, Verzinktes Eisenblech, womit diese Preisentwicklung für die meisten Metalltechnik Betriebe von großer Bedeutung sein wird.

Wie Sie sehen ziehen die Preise nach einer längeren Phase auf niedrigem Niveau seit Beginn dieses Jahres wieder kräftig an.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die zu erwartenden Preisschwankungen in der Risikobeurteilung entsprechend zu berücksichtigen und insbesondere bei längerfristigen Projekten mit einem entsprechenden Anteil preissensibler Rohstoffe (auch im privaten Bereich) Gleitpreisvereinbarungen anzustreben sind.

Bei öffentlichen Auftragvergaben ist folgende Bestimmung aus dem Bundesvergabegesetz

zu beachten:

§ 24 Abs 7 BVergG 2006 bestimmt, dass

  • • im Fall langfristiger Verträge oder
  • • wenn preisbestimmende Kostenanteile einer starken Preisschwankung unterworfen sind, zu veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen ist.

Im Fall stark schwankender preisbestimmender Kostenanteile, wie sie derzeit bei der Ausschreibung und Abwicklung von Bauaufträgen regelmäßig auftreten, sieht das Bundesvergabegesetz daher – unabhängig von der Vertragsdauer – zwingend eine Ausschreibung zu veränderlichen Preisen vor.

Diese Bestimmung stellt eine Ausprägung des vergaberechtlichen Grundsatzes gemäß § 79

Abs 3 bzw. § 236 Abs 3 BVergG 2006 dar, wonach ein fairer Wettbewerb durch vergleichbare und kalkulierbare Angebote sichergestellt werden soll. Wenn die Schwankungen zur Übernahme unkalkulierbarer Risiken durch die Bieter führen und so die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigen, muss die Vergütung demnach auf der Basis veränderlicher Preise erfolgen.

Es ist daher für alle Auftraggeber im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes (Wohnbaugenossenschaften unterliegen nicht dem BVergG) gesetzlich geboten und wirtschaftlich sinnvoll, Bauvorhaben mit stark schwankenden preisbestimmenden Kostenanteilen generell zu veränderlichen Preisen auszuschreiben. Im Sinne einer gesetzeskonformen Auftragsabwicklung und zwecks Vermeidung gravierender volkswirtschaftlicher Nachteile sollen die gesetzlichen Vorgaben bei der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen berücksichtigt werden und nicht nur Projekte mit langer Baudauer, sondern auch alle unterjährigen Vorhaben mit entsprechenden preisbestimmenden Positionen zu veränderlichen Preisen ausgeschrieben werden.

:: Grosshandelspreisindex515221_unbereinigt.pdf